Die Hand am Wahlrecht

Jüngst erfreute die CSU die Öffentlichkeit mit demonstrativer Ungeduld hinsichtlich der im Koalitionsvertrag vereinbarten erneuten Wahlrechtsreform. Dort war angekündigt, bereits im Dezember 2025 eine erneute Wahlrechtsreform auf den Weg zu bringen.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum inversen Erfolgswert 2008 (BVerfGE 121, 266) begann eine Debatte um Reformen des Wahlrechts, die bis in die heutige Zeit andauert. Dabei hätte die Diskussion mit der Wahlrechtsreform der »Ampel-Koalition« eigentlich abgeschlossen sein können. Erschwert wurde die Debatte auch schon in der Vergangenheit, weil die Unionsparteien auf die Vorteile ausgleichsloser Überhangmandate über Jahre nicht verzichten wollten. Alle Vorschläge der Union zur Reform des Wahlrechts waren selbstsüchtige Vorschläge, die der Partei Vorteile gegenüber anderen Parteien gewährten.

Bis zur Einführung der Ausgleichsmandate für Überhangmandate profitierte die Union erheblich von ausgleichslosen Überhangmandaten. 2009 gewannen die Unionsparteien 24 Überhangmandate, was rund vier Prozent der regulären Mandate ausmachte und etwa 1.75 Millionen zusätzlicher Zweitstimmen entsprach, die jedoch niemand abgegeben hatte (vgl. Behnke, Joachim: Grundsätzliches zur Wahlreformdebatte. S. 15, in. Aus Politik und Zeitgeschichte, 4/2011). Hier kommt zum Ausdruck, warum sich die Unionsparteien so schwer taten, sich von diesem »Kollateralnutzen« (Meyer, Hans: Die Zukunft des Bundestagswahlrechts, S. 22) zu verabschieden.

Mit der Einführung der Ausgleichsmandate zur Bundestagswahl 2013 wurde der Bundestag mit steigender Zahl der Überhangmandate von Wahl zu Wahl größer. Treiber dieser Entwicklung war im Wesentlichen die CSU, die in Bayern regelmäßig Überhangmandate errang, deren Ausgleich bei der Absenkung des Zuteilungsdivisors regelmäßig zuletzt erfolgte. Während die Anderen Parteien beim Ausgleich ihre Mindestmandatszahlen bereits längst erreicht hatte, mußte die Zahl der Mandate weiterhin erhöht werden, bis auch die CSU ihre Mindestmandatszahl erreichte.

Mit der Neuregelung zum Wahlrecht durch die »Ampel-Koalition« aus SPD, Grüne und FDP wurde die Logik umgekehrt: Jetzt wurden nur noch Direktmandate zugeteilt, die durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt waren. Um die Mißverständnisse zu erläutern, die in diesem Zusammenhang teils durchaus bewußt in die Öffentlichkeit gestreut werden, muß das System hier etwas näher erläutert werden. Vorauszuschicken ist, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30.07.2024 (BVerfGE 169, 236) klargestellt hat, daß das System der Zweitstimmendeckung verfassungskonform ist. Die Behauptung, es sei verfassungswidrig oder undemokratisch sind somit unzutreffend.

Bei der Auszählung des Wahlergebnisses wird zunächst festgestellt, wie viele Mandate den Parteien zustehen, die die Sperrklausel überwunden oder mindestens drei Direktmandate (Grundmandatsklausel) erreicht haben. Im Rahmen der Unterverteilung wird ermittelt, wie viele Direktmandate in den Bundesländern durch die einzelnen Parteien gewonnen wurden. Hierauf werden zunächst die Direktmandate angerechnet. Hat eine Partei weniger Direktmandate gewonnen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden die fehlenden Sitze aus der Landesliste aufgefüllt. Hat jedoch eine Partei mehr Direktmandate bekommen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden die Direktmandate der betroffenen Partei in der Reihenfolge der prozentualen Anteile gereiht und die Mandate mit den niedrigsten Anteilen so lange nicht zugeteilt, bis die Partei die Zahl der ihr zustehenden Mandate aus den Zweitstimmen erreicht hat.

Durch diese Kürzung der Direktmandate wird erreicht, daß der Bundestag künftig verläßlich eine Größe von 630 Sitzen hat. Maßgeblich ist die Verteilung, die durch die Zweitstimmen ermittelt wird. Dies war auch vorher bereits der Fall, als es zum Vollausgleich der Überhangmandate kam. Durch diesen Vollausgleich wurde unter teilweise erheblicher Vergrößerung des Bundestages sichergestellt, daß die Anteile der Parteien im Bundestag dem Wahlergebnis entsprachen. Durch die Neuregelung der »Ampel-Koalition« ändert sich genau hieran nichts. Das Verhältnis der Parteien zueinander entspricht nach wie vor dem Wahlergebnis, oder, noch deutlicher: Die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag werden durch das neue Wahlrecht nicht verändert.

Statt also nun Überhangmandate mit Ausgleichsmandaten zu kompensieren, werden überzählige Direktmandate einfach nicht zugeteilt. Hieraus empfinden vor allem die Unionsparteien eine undemokratische Ungerechtigkeit. Wer die Mehrheit im Wahlkreis habe, müsse auch das Mandat bekommen. Das Verfassungsgericht hingegen hat bereits geurteilt, daß dies nicht zwingend sein müsse. Auch sei entgegen der Auffassung der Union das Direktmandat nicht wertvoller als ein Listenmandat, was allein schon durch den Grundsatz der Gesamtrepräsentation im Art. 38 Abs. 1 GG ausgeschlossen ist. Auch seien die direkten gewählten Kandidaten nicht Delegierte ihres Wahlkreises sondern eben gemäß Art. 38 Abs. 1 GG Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 169, 236 [298]).

Deshalb ist der Eindruck, den die Union zu erwecken versucht, daß ihnen durch die Nichtzuteilung der überhängenden Direktmandate etwas weggenommen würde, unzutreffend. An den Mehrheitsverhältnissen ändert sich, wie betont, nichts. Auch ist die Behauptung, den überhängenden Kandidaten werde das Mandat genommen, ebenfalls unzutreffend. Denn er behält weiterhin seinen Anspruch und rückt in den Bundestag nach, wenn jemand aus dem Bundesland, in dem er kandidierte, aus dem Bundestag ausscheidet.

Der Schmerz, den die Union hinsichtlich der vermeintlich verlorenen Überhangmandate empfindet, ist mithin ein Phantomschmerz. Er ist durch nichts begründet, denn es gibt, wie hier deutlich wird, keinen Nachteil, keinen Mandatsverlust und keinen Verlust des Anteils der Sitze im Bundestag gegenüber den anderen Parteien.

Hier soll jetzt Hand angelegt werden an ein gerechtes und funktionierendes Wahlrecht, weil die Union den symbolischen Wert gewonnener Direktmandate höher einschätzt als eben dieses Wahlrecht, das seine Funktion effizienter und besser erfüllt, als seine Vorgänger.

In der Diskussion ist die Reduzierung von Wahlkreisen, was deren Vergrößerung nach sich zöge und somit die Betreuung durch die Kandidaten beeinträchtigen würde. Eine entsprechende Regelung enthielt bereits die Reform der großen Koalition, die durch jene der »Ampel-Koalition« ersetzt wurde. Schon heute haben ländliche Wahlkreise eine beachtliche Größe, die es für die Kandidaten und Abgeordneten erschwert, diese sinnvoll zu betreuen.

Überdies würde eine Verkleinerung der Zahl der Wahlkreise zu weniger Direktmandaten führen. Die Regelung der großen Koalition sah vor, die Zahl von 299 auf 280 zu reduzieren, was die Zahl der Direktmandate um 19 verringert hätte. Bei der Bundestagswahl wurden 23 Direktmandate mangels Zweitstimmendeckung nicht zugeteilt. Der Unterschied bestünde vor allem darin, daß die Wahlkreise selbst erhalten blieben und die Nichtzuteilung auf die fehlende Zweitstimmendeckung zurückzuführen wäre. Demgegenüber würden größere Wahlkreise die Betreuung durch Kandidaten und Abgeordnete zusätzlich erschweren.

Eine solche Verschlechterung in der Betreuung der Wahlkreise wäre ohnehin schlecht zu begründen, weil das derzeit geltende Wahlrecht gerecht und fair zu allen Parteien ist.

An dieser Stelle muß noch einmal zu der Behauptung zurückgekehrt werden, Direktmandate legitimierten deren Inhaber in besonderer Weise und seien Ausdruck der besonderen Verbindung des Abgeordneten zum Wahlvolk. Auch dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht widersprochen, indem es betonte, daß sich die Wahlkreisarbeit der Listenabgeordneten strukturell nicht von der der Wahlkreisabgeordneten unterscheide (BVerfGE 169, 236 [299]).

Auch im bisher geltenden Wahlrecht wurden die Direktmandate mit den Listenmandaten verrechnet, so daß ihnen kein eigenständiger Einfluß auf die Mehrheitsverhältnisse zukam mit Ausnahme der Wahlen, in denen ausgleichslose Überhangmandate zugelassen waren. Das Prinzip der Zweitstimmendeckung wohnte somit dem Wahlrecht bereits vor der Reform inne.

Während die Union vor allem Änderungen bei den Direktmandaten anstrebt, verfolgen Teile der SPD ein anderes Ziel, nämlich die Einführung geschlechterparitätischer Wahllisten. Alle Versuche, ein solches Wahlrecht bereits auf Landesebene einzuführen, scheiterten an Urteilen der Landesverfassungsgerichtshöfe, und auch das Bundesverfassungsgericht sah anläßlich einer entsprechenden Klage keine Grundlage für eine zwingende Einführung des Paritätsgrundsatzes. Dem stünde unter anderem das Prinzip der Gesamtrepräsentation aus Art. 38 GG entgegen, die jeden Abgeordneten zum Vertreter des ganzen Volkes und nicht etwa nur seinen Geschlechtes mache.

Eine Grundgesetzänderung könne hier eine neue Lage schaffen. Tatsächlich jedoch stellt sich durchaus die Frage, ob dies tatsächlich wünschenswert ist. Schon heute treten einzelne Partien mit paritätisch besetzten Wahllisten an, andere Parteien jedoch nicht. Die Grundidee, daß diese Frage im politischen Wettbewerb und damit dem Wähler überlassen bleibt, wäre nicht abwegig. Auch die Verfassungsgerichte betonten, daß der Staat seine Kompetenzen überschreite, wenn er zu tief in die Kandidatenauswahl der Parteien eingreife.

Ohnehin ist fraglich, ob die Entscheidungen im Parlament wirklich, wie manche behaupten, besser würden, wenn diese je zur Hälfte von Männern und Frauen besetzt seien. Hier könnte dem Geschlecht eine Bedeutung zugemessen werden, die es nicht hat. Überdies könnte Tür und Tor geöffnet werden für die Forderung nach weiteren Eingriffen und Quoten wie jene für Behinderte oder Migranten, die dann entsprechend im Bundestag vertreten seien sollten. Auch diese Gruppen sind durch das Grundgesetz in besonderer Weise vor Diskriminierung geschützt.

Nicht jede Reform verbessert ein bestehendes System. Im Fall des Bundestagswahlrechts könnte das Scheitern weiterer Reformversuche deshalb eher ein Gewinn als ein Verlust sein, weil damit ein Wahlrecht erhalten bliebe, das die Sitzverteilung gerecht abbildet und zugleich die Größe des Bundestages dauerhaft begrenzt.

Dieser Beitrag wurde unter Bundesverfassungsgericht, Wahlrecht abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert