Die Hand am Wahlrecht

Jüngst erfreute die CSU die Öffentlichkeit mit demonstrativer Ungeduld hinsichtlich der im Koalitionsvertrag vereinbarten erneuten Wahlrechtsreform. Dort war angekündigt, bereits im Dezember 2025 eine erneute Wahlrechtsreform auf den Weg zu bringen.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum inversen Erfolgswert 2008 (BVerfGE 121, 266) begann eine Debatte um Reformen des Wahlrechts, die bis in die heutige Zeit andauert. Dabei hätte die Diskussion mit der Wahlrechtsreform der »Ampel-Koalition« eigentlich abgeschlossen sein können. Erschwert wurde die Debatte auch schon in der Vergangenheit, weil die Unionsparteien auf die Vorteile ausgleichsloser Überhangmandate über Jahre nicht verzichten wollten. Alle Vorschläge der Union zur Reform des Wahlrechts waren selbstsüchtige Vorschläge, die der Partei Vorteile gegenüber anderen Parteien gewährten.

Bis zur Einführung der Ausgleichsmandate für Überhangmandate profitierte die Union erheblich von ausgleichslosen Überhangmandaten. 2009 gewannen die Unionsparteien 24 Überhangmandate, was rund vier Prozent der regulären Mandate ausmachte und etwa 1.75 Millionen zusätzlicher Zweitstimmen entsprach, die jedoch niemand abgegeben hatte (vgl. Behnke, Joachim: Grundsätzliches zur Wahlreformdebatte. S. 15, in. Aus Politik und Zeitgeschichte, 4/2011). Hier kommt zum Ausdruck, warum sich die Unionsparteien so schwer taten, sich von diesem »Kollateralnutzen« (Meyer, Hans: Die Zukunft des Bundestagswahlrechts, S. 22) zu verabschieden.

Mit der Einführung der Ausgleichsmandate zur Bundestagswahl 2013 wurde der Bundestag mit steigender Zahl der Überhangmandate von Wahl zu Wahl größer. Treiber dieser Entwicklung war im Wesentlichen die CSU, die in Bayern regelmäßig Überhangmandate errang, deren Ausgleich bei der Absenkung des Zuteilungsdivisors regelmäßig zuletzt erfolgte. Während die Anderen Parteien beim Ausgleich ihre Mindestmandatszahlen bereits längst erreicht hatte, mußte die Zahl der Mandate weiterhin erhöht werden, bis auch die CSU ihre Mindestmandatszahl erreichte.

Mit der Neuregelung zum Wahlrecht durch die »Ampel-Koalition« aus SPD, Grüne und FDP wurde die Logik umgekehrt: Jetzt wurden nur noch Direktmandate zugeteilt, die durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt waren. Um die Mißverständnisse zu erläutern, die in diesem Zusammenhang teils durchaus bewußt in die Öffentlichkeit gestreut werden, muß das System hier etwas näher erläutert werden. Vorauszuschicken ist, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30.07.2024 (BVerfGE 169, 236) klargestellt hat, daß das System der Zweitstimmendeckung verfassungskonform ist. Die Behauptung, es sei verfassungswidrig oder undemokratisch sind somit unzutreffend.

Bei der Auszählung des Wahlergebnisses wird zunächst festgestellt, wie viele Mandate den Parteien zustehen, die die Sperrklausel überwunden oder mindestens drei Direktmandate (Grundmandatsklausel) erreicht haben. Im Rahmen der Unterverteilung wird ermittelt, wie viele Direktmandate in den Bundesländern durch die einzelnen Parteien gewonnen wurden. Hierauf werden zunächst die Direktmandate angerechnet. Hat eine Partei weniger Direktmandate gewonnen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden die fehlenden Sitze aus der Landesliste aufgefüllt. Hat jedoch eine Partei mehr Direktmandate bekommen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, werden die Direktmandate der betroffenen Partei in der Reihenfolge der prozentualen Anteile gereiht und die Mandate mit den niedrigsten Anteilen so lange nicht zugeteilt, bis die Partei die Zahl der ihr zustehenden Mandate aus den Zweitstimmen erreicht hat.

Durch diese Kürzung der Direktmandate wird erreicht, daß der Bundestag künftig verläßlich eine Größe von 630 Sitzen hat. Maßgeblich ist die Verteilung, die durch die Zweitstimmen ermittelt wird. Dies war auch vorher bereits der Fall, als es zum Vollausgleich der Überhangmandate kam. Durch diesen Vollausgleich wurde unter teilweise erheblicher Vergrößerung des Bundestages sichergestellt, daß die Anteile der Parteien im Bundestag dem Wahlergebnis entsprachen. Durch die Neuregelung der »Ampel-Koalition« ändert sich genau hieran nichts. Das Verhältnis der Parteien zueinander entspricht nach wie vor dem Wahlergebnis, oder, noch deutlicher: Die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag werden durch das neue Wahlrecht nicht verändert.

Statt also nun Überhangmandate mit Ausgleichsmandaten zu kompensieren, werden überzählige Direktmandate einfach nicht zugeteilt. Hieraus empfinden vor allem die Unionsparteien eine undemokratische Ungerechtigkeit. Wer die Mehrheit im Wahlkreis habe, müsse auch das Mandat bekommen. Das Verfassungsgericht hingegen hat bereits geurteilt, daß dies nicht zwingend sein müsse. Auch sei entgegen der Auffassung der Union das Direktmandat nicht wertvoller als ein Listenmandat, was allein schon durch den Grundsatz der Gesamtrepräsentation im Art. 38 Abs. 1 GG ausgeschlossen ist. Auch seien die direkten gewählten Kandidaten nicht Delegierte ihres Wahlkreises sondern eben gemäß Art. 38 Abs. 1 GG Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 169, 236 [298]).

Deshalb ist der Eindruck, den die Union zu erwecken versucht, daß ihnen durch die Nichtzuteilung der überhängenden Direktmandate etwas weggenommen würde, unzutreffend. An den Mehrheitsverhältnissen ändert sich, wie betont, nichts. Auch ist die Behauptung, den überhängenden Kandidaten werde das Mandat genommen, ebenfalls unzutreffend. Denn er behält weiterhin seinen Anspruch und rückt in den Bundestag nach, wenn jemand aus dem Bundesland, in dem er kandidierte, aus dem Bundestag ausscheidet.

Der Schmerz, den die Union hinsichtlich der vermeintlich verlorenen Überhangmandate empfindet, ist mithin ein Phantomschmerz. Er ist durch nichts begründet, denn es gibt, wie hier deutlich wird, keinen Nachteil, keinen Mandatsverlust und keinen Verlust des Anteils der Sitze im Bundestag gegenüber den anderen Parteien.

Hier soll jetzt Hand angelegt werden an ein gerechtes und funktionierendes Wahlrecht, weil die Union den symbolischen Wert gewonnener Direktmandate höher einschätzt als eben dieses Wahlrecht, das seine Funktion effizienter und besser erfüllt, als seine Vorgänger.

In der Diskussion ist die Reduzierung von Wahlkreisen, was deren Vergrößerung nach sich zöge und somit die Betreuung durch die Kandidaten beeinträchtigen würde. Eine entsprechende Regelung enthielt bereits die Reform der großen Koalition, die durch jene der »Ampel-Koalition« ersetzt wurde. Schon heute haben ländliche Wahlkreise eine beachtliche Größe, die es für die Kandidaten und Abgeordneten erschwert, diese sinnvoll zu betreuen.

Überdies würde eine Verkleinerung der Zahl der Wahlkreise zu weniger Direktmandaten führen. Die Regelung der großen Koalition sah vor, die Zahl von 299 auf 280 zu reduzieren, was die Zahl der Direktmandate um 19 verringert hätte. Bei der Bundestagswahl wurden 23 Direktmandate mangels Zweitstimmendeckung nicht zugeteilt. Der Unterschied bestünde vor allem darin, daß die Wahlkreise selbst erhalten blieben und die Nichtzuteilung auf die fehlende Zweitstimmendeckung zurückzuführen wäre. Demgegenüber würden größere Wahlkreise die Betreuung durch Kandidaten und Abgeordnete zusätzlich erschweren.

Eine solche Verschlechterung in der Betreuung der Wahlkreise wäre ohnehin schlecht zu begründen, weil das derzeit geltende Wahlrecht gerecht und fair zu allen Parteien ist.

An dieser Stelle muß noch einmal zu der Behauptung zurückgekehrt werden, Direktmandate legitimierten deren Inhaber in besonderer Weise und seien Ausdruck der besonderen Verbindung des Abgeordneten zum Wahlvolk. Auch dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht widersprochen, indem es betonte, daß sich die Wahlkreisarbeit der Listenabgeordneten strukturell nicht von der der Wahlkreisabgeordneten unterscheide (BVerfGE 169, 236 [299]).

Auch im bisher geltenden Wahlrecht wurden die Direktmandate mit den Listenmandaten verrechnet, so daß ihnen kein eigenständiger Einfluß auf die Mehrheitsverhältnisse zukam mit Ausnahme der Wahlen, in denen ausgleichslose Überhangmandate zugelassen waren. Das Prinzip der Zweitstimmendeckung wohnte somit dem Wahlrecht bereits vor der Reform inne.

Während die Union vor allem Änderungen bei den Direktmandaten anstrebt, verfolgen Teile der SPD ein anderes Ziel, nämlich die Einführung geschlechterparitätischer Wahllisten. Alle Versuche, ein solches Wahlrecht bereits auf Landesebene einzuführen, scheiterten an Urteilen der Landesverfassungsgerichtshöfe, und auch das Bundesverfassungsgericht sah anläßlich einer entsprechenden Klage keine Grundlage für eine zwingende Einführung des Paritätsgrundsatzes. Dem stünde unter anderem das Prinzip der Gesamtrepräsentation aus Art. 38 GG entgegen, die jeden Abgeordneten zum Vertreter des ganzen Volkes und nicht etwa nur seinen Geschlechtes mache.

Eine Grundgesetzänderung könne hier eine neue Lage schaffen. Tatsächlich jedoch stellt sich durchaus die Frage, ob dies tatsächlich wünschenswert ist. Schon heute treten einzelne Partien mit paritätisch besetzten Wahllisten an, andere Parteien jedoch nicht. Die Grundidee, daß diese Frage im politischen Wettbewerb und damit dem Wähler überlassen bleibt, wäre nicht abwegig. Auch die Verfassungsgerichte betonten, daß der Staat seine Kompetenzen überschreite, wenn er zu tief in die Kandidatenauswahl der Parteien eingreife.

Ohnehin ist fraglich, ob die Entscheidungen im Parlament wirklich, wie manche behaupten, besser würden, wenn diese je zur Hälfte von Männern und Frauen besetzt seien. Hier könnte dem Geschlecht eine Bedeutung zugemessen werden, die es nicht hat. Überdies könnte Tür und Tor geöffnet werden für die Forderung nach weiteren Eingriffen und Quoten wie jene für Behinderte oder Migranten, die dann entsprechend im Bundestag vertreten seien sollten. Auch diese Gruppen sind durch das Grundgesetz in besonderer Weise vor Diskriminierung geschützt.

Nicht jede Reform verbessert ein bestehendes System. Im Fall des Bundestagswahlrechts könnte das Scheitern weiterer Reformversuche deshalb eher ein Gewinn als ein Verlust sein, weil damit ein Wahlrecht erhalten bliebe, das die Sitzverteilung gerecht abbildet und zugleich die Größe des Bundestages dauerhaft begrenzt.

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Anmerkungen zum Beitrag »Königsrecht« von Peter Müller in der Süddeutschen Zeitung vom 18.10.2025

In seinem Gastbeitrag »Königsrecht« in der Süddeutschen Zeitung vom 18.10.2025 (Seite 6) kritisiert Peter Müller das bestehende Wahlrecht und preist einmal mehr das Mehrheits- beziehungsweise »Grabenwahlrecht« als Alternative an. Hierbei verkennt Herr Müller, daß Deutschland eine jahrzehntelange Tradition des Verhältniswahlrechts hat, und eine Änderung in dieser Grundsatzfrage in weiten Teilen der Bevölkerung kaum auf Akzeptanz treffen dürfe. Es würde von vielen Menschen in Deutschland als undemokratisch empfunden, wenn eine Partei, die bei Wahlen gerade einmal bei um die 35 oder, wie die Union bei der Bundestagswahl 2025, 28 Prozent läge, im Parlament die absolute Mehrheit hätte.

Gleichwohl betont Herr Müller, daß das Bundesverfassungsgericht die Mehrheitswahl und das »Grabenwahlrecht« als verfassungsgemäß bezeichnet habe. Dies allerdings trifft auch auf das gegenwärtige Wahlrecht zu, bei dem das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in seinem Urteil vom 30.07.2024 betonte, daß das Zweitstimmendeckungsverfahren keine offene oder verschleierte Abkehr von den bisherigen Grundzügen unseres Wahlrechts darstelle [BVerfGE 169, 236, 294]. Herr Müller bezeichnet es als »nicht hinnehmbar«, daß 23 Wahlkreisgewinner nicht in den Bundestag einzögen – dabei hat das Verfassungsgericht genau hieran nichts beanstandet.

Zugleich plädiert Herr Müller für die Einführung eben dieses »Grabenwahlrechts« und regt dabei eine Direktwahl der 299 Direktkandidaten als Mehrheitswahl an, bei der eine Stichwahl erforderlich würde, wenn die Kandidaten bei der Hauptwahl weniger als 50 Prozent erhielten. Dies würde dazu führen, daß die AfD-Kandidaten in Ostdeutschland bei den Stichwahlen unterliegen würden wie auch jüngst bei den Stichwahlen in NRW. Der Osten würde bunter werden und nicht etwa von einer »schwarzen Welle« überrollt. Diese Aussage wird allerdings vom Wahlergebnis der Bundestagswahl 2025 widerlegt: In den 46 Wahlkreisen, die durch die AfD in Ostdeutschland und Berlin gewonnen wurden, waren in 36 Wahlkreisen die Kandidaten der CDU zweitplaziert (78.3%). Überdies dürfte fraglich sein, ob Anhänger der Union angesichts der Diskussion in der CDU Ostdeutschlands über eine mögliche Zusammenarbeit mit der AfD in den beiden Wahlkreisen, in denen der Zweitplazierte Kandidat der Linkspartei ist, diesen auch tatsächlich bei einer Stichwahl wählen würden.

Tatsächlich zeigen Berechnungen früherer Wahlergebnis, ausgewertet nach dem »Grabenwahlrecht«, daß von diesem vor allem die Union profitieren würde. Würde das Wahlergebnis der Bundestagswahl 2021 als relatives »Grabenwahlrecht« umgerechnet, verlören alle Parteien außer der Union 162 Mandate (bei gleichzeitiger Verkleinerung des Bundestages von 736 auf 598 Mandate), während CDU und CSU zusammen noch einmal 25 Mandate hinzugewönnen. Die Unionsparteien hatten auch in der Vergangenheit bereits vor allem dadurch geglänzt, Wahlrechtsvorschläge zu machen, von denen vor allem sie selbst profitieren, was den seinerzeitigen Lammert-Vorschlag ausdrücklich miteinschließt.

Auch die Behauptung, »the loser takes it all« bezüglich Abgeordneter, die beim Ringen um das Direktmandat unterliegen zugleich aber über die Landesliste in den Bundestag einziehen, während der Wahlkreisgewinner mangels Zweitstimmendeckung leider draußen bleiben muß, ist eine Irreführung. Seit je her war im deutschen Wahlrecht nicht vorgesehen, daß Direktmandate eine eigene Wirkung auf die Mehrheitsbildung im Bundestag entfalten. Deshalb wurden sie stets mit den Zweitstimmen verrechnet, die über die Zusammensetzung des Bundestages entscheiden sollten. Jeder, der in den Bundestag gewählt wird, ist somit ein »Gewinner«. Die deutsche Verfassung und auch das Bundeswahlgesetz kennen keine Abgeordneten erster und zweiter Klasse. Sie alle sind Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

Das gegenwärtige Wahlrecht setzt in der Betonung des Verhältniswahlrechts den Wählerwillen nahezu unverfälscht um. Durch die Nichtzuteilung von Direktmandaten verlieren die Parteien keine ihnen sonst zustehenden Anteile an der Sitzverteilung im Bundestag. Deshalb ist auch der entsprechende Eindruck, den Herr Müller in seinem Gastbeitrag zu erwecken versucht, falsch.

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Bundesverfassungsgericht bestätigt Wahlrechtsreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30.07.2024 die Wahlrechtsreform der »Ampel-Koalition« weitgehend bestätigt.

Die Abschaffung der Überhang- und Ausgleichsmandate und deren Ersetzung durch die »Zweitstimmendeckung« sei mit der Verfassung vereinbar. Mit der Regelung legte die Koalition aus SPD, Grünen und FDP fest, daß Direktmandate künftig nur dann zugeteilt werden, wenn sie durch die Zahl der Mandate, die der jeweiligen Partei nach Zweitstimmen zusteht, gedeckt ist. Dies führt dazu, daß Parteien, die mehr Direktmandate gewinnen als ihnen zustehen, nur so viele Direktmandate zugeteilt bekommen, als ihnen nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen.

Verworfen wurde durch das Bundesverfassungsgericht die Abschaffung der Grundmandatsklausel. Diese besagte, daß eine Partei auch dann in den Bundestag einzieht, wenn sie zwar weniger als fünf Prozent der Stimmen, dafür aber mindestens drei Direktmandate erzielt hatte. Experten der Union hatten in der Wahlrechtskommission diesen Schritt gefordert, der nun durch das Bundesverfassungsgericht verworfen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht kam jedoch in dieser Sache zu einer problematischen Begründung. Geklagt hatten CSU und Linkspartei gegen die Abschaffung der Grundmandatsklause. Die Linkspartei kam bei der Bundestagswahl allein über die Grundmandatsklausel ins Parlament. Die CSU errang bei der letzten Bundestagswahl 5.2 Prozent und drohte, bei der nächsten Bundestagswahl ebenfalls nur über die Grundmandatsklausel in den Bundestag zu gelangen.

Das Verfassungsgericht urteilte, daß die CSU in ihren verfassungsmäßigen Rechten betroffen sei, die Linkspartei jedoch nicht und begründete dies so: Die CSU bildet seit Jahrzehnten mit der CDU im Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft. Diese komme nicht nur zum Zwecke der Regierungsbildung, sondern auch in der Opposition zusammen. Der Zweck der Sperrklausel liege darin, eine Zersplitterung und somit die Arbeitsunfähigkeit des Parlamentes zu verhindern. Diese Gefahr drohe angesichts der Fraktionsgemeinschaft zwischen CSU und CDU nicht. Die Linkspartei hingegen strebe keine Fraktionsgemeinschaft an und sei deshalb nicht in ihren Rechten betroffen.

Deutlicher ausgedrückt: Mit der Feststellung, daß die CSU durch die Abschaffung der Grundmandatsklausel in ihren verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt sei und diese deshalb für sie weiterhin gelten müsse, entbindet das Bundesverfassungsgericht die CSU faktisch von der Sperrklausel. Weil die Linkspartei jedoch keine Fraktionsgemeinschaft bilde oder überhaupt nur anstrebe, sei diese durch die Streichung der Grundmandatsklausel nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten betroffen.

Der Wahlgesetzgeber könnte hieraus ein Wahlrecht entwickeln, bei dem die Grundmandatsklausel tatsächlich nur noch auf Parteien angewendet würde, die im Bundestag eine Fraktionsgemeinschaft bilden, also eine Lex CSU, denn dies träfe nur auf diese zu. Das Ergebnis könnte sein, daß, wenn CSU und Linkspartei je auf 4.8 Prozent kommen und mindestens drei Direktmandate gewönnen, die CSU in den Bundestag einzöge und Linkspartei nicht. Bei knappen Wahlergebnissen könnten hiermit durchaus Mehrheiten verschoben werden, was wohl kaum mit der Chancengleichheit der Parteien und der Gleichheit der Wahl vereinbar wäre.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, daß die jahrzehntelange Fraktionsgemeinschaft und die weiteren Umstände dieser Zusammenarbeit eine Ungleichbehandlung rechtfertige. Auch das Ziel, die Zersplitterung des Parlamentes zu vermeiden, rechtfertige den Eingriff, den die Sperrklausel in das Wahlergebnis vornimmt. Gleichwohl aber erscheint das Streben, die CSU im Parlament zu halten, als ein sehr einseitiges Privileg für diese eine Partei, zumal in der Geschichte der Bundesrepublik die CDU/CSU-Fraktion die einzige Fraktionsgemeinschaft geblieben ist.

Vorzugsweise sollte sich der Gesetzgeber nicht an diesem Irrweg orientieren, sondern tatsächlich die Grundmandatsklausel bei drei Direktmandaten für alle Parteien wieder einführen. Denn auch hier hat die Vergangenheit gezeigt, daß diese Regelung nicht zu einer Zersplitterung des Parlamentes geführt hat.

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Bundesverfassungsgericht entscheidet am 30.07.2024 über Wahlrechtsreform der »Ampel-Koaliton«

Am 30. Juli 2024 entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition. Geklagt hatten hatte die bayerische Staatsregierung, sowie die CDU/CSU und die Fraktion der Linkspartei sowie die Parteien CSU und Linkspartei.

Entschieden werden die Fragen, die bereits im voranstehenden Artikel zur Verhandlung über die Wahlrechtsreform der »Ampel-Koalition« diskutiert wurden, nämlich die Entscheidung des Gesetzgebers, Direktmandate nur noch zuzuteilen, wenn diese durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt sind, die Grundmandatsklausel abzuschaffen sowie die Zahl der Sitze im Deutschen Bundestag auf 630 zu begrenzen.

Nach der hier vertretenen Einschätzung zum Urteil wird es zu Beanstandungen allenfalls im Detail kommen. Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Wahlrechtsgesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Gestaltung des Wahlrechts ein. Unzulässig sind dabei lediglich Regelungen, die gegen Wahlrechtsgrundsätze verstoßen. Überdies darf der Wahlrechtsgesetzgeber keine Sperrklausel vorgeben, die höher als fünf Prozent liegt. Widersinnige Effekte bei der Zuteilung der Stimmen wie der inverse Erfolgswert (»negatives Stimmgewicht«) sind ebenfalls unzulässig. Der Wahlgesetzgeber kann Ausnahmen von der Sperrklausel ermöglichen, wie es bei der Grundmandatsklausel der Fall war. Die Formulierung »kann« im Urteil aus dem Jahr 1997 (BVerfGE 95, 408, 422) weist darauf hin, daß die Möglichkeit nicht aber die Pflicht für eine solche Regelung besteht.

Insofern darf aus heutiger Sicht bezüglich des bevorstehenden Urteils zur Wahlrechtsreform der Bundesregierung angenommen werden, daß es in der Hauptsache nicht beanstandet wird. Die Festlegung, daß Direktmandate nur dann zugteilt werden, wenn sie durch die Zweitstimmen gedeckt sind, betont den Charakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl. Auch im vorangegangenen Wahlrecht kam den Direktmandaten kein eigener gestalterischer Charakter bezüglich der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag zu. Weil auch die Einführung einer Grundmandatsklausel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Ermessen des Wahlrechtsgesetzgebers liegt, ist auch hier keine Beanstandung zu erwarten.

Diskutiert und somit möglich wäre allenfalls die Aufforderung an den Gesetzgeber, Parteien die an der Sperrklausel scheitern, eine weitere Möglichkeit zu eröffnen, in den Bundestag einziehen zu können. Ob dies letzlich auch im Urteil gefordert wird, dürfte die spanndende Frage im Hinblick auf die Verkündung am 30. Juli 2024 sein.

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Bundesverfassungsgericht verhandelt über Wahlrecht

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 23. und 24. April 2024 über die Wahlrechtsreform der »Ampel-Koalition«. Geklagt hatten CDU, CSU und Linkspartei sowie rd. 4000 Bürger/innen.

Im Wesentlichen geht es um zwei Streitpunkte:

Um den Bundestag zu verkleinern entschied die Regierung aus SPD, Grüne und FDP, die Überhangs- und Ausgleichsmandate abzuschaffen. Hierzu wurde die Regelung in das Wahlgesetz geschrieben, daß Direktmandate nur dann zugeteilt werden, wenn sie durch die Zahl der Mandate gedeckt ist, die einer Partei nach Zweitstimmen zustehen. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach Zweitstimmen zustehen, werden den Kandidaten, die die niedrigsten Wahlergebnisse haben, die Direktmandate nicht zugeteilt.

Überdies wurde durch die Regierungsfraktionen im Vorfeld der 2. und 3. Lesung überraschend die Grundmandatsklausel abgeschafft. Diese besagt, daß eine Partei auch dann entsprechend ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag einzieht, wenn sie drei Direktmandate gewinnt. Die Streichung dieser Regelung verkleinert oder vergrößert den Bundestag nicht. Gewinnt eine Partei drei oder mehr Direktmandate, ohne mehr als fünf Prozent der Stimmen zu gewinnen, werden auch diese nicht zugeteilt. Auch hiergegen geht die CSU vor, obgleich in Bayern eine ebensolche Regelung besteht.

Nach der hier vertretenen Auffassung, die auch im Buch »Wahlen?« vertieft wird, könnte das Bundesverfassungsgericht beide Einwände abweisen. Die Regelung, daß die Direktmandate nur dann zugeteilt werden, wenn sie durch die Zweitstimmen gedeckt sind, ist nicht widersinnig und den Wähler/innen im Vorfeld der Wahl bekannt. Zwar konnten die Wähler/innen bislang stets darauf vertrauen, daß der Direktkandidat im  Wahlkreis, der die meisten Stimmen bekommt, das Mandat gewinnt, gleichwohl aber ist durch die Festlegung der Bedingung im Vorfeld der Wahl die Nichtbesetzung einzelner Direktmandate keine unvorhergesehene Überraschung für die Wähler/innen und die Kandidat/innen.

Im Urteil zur Grundmandatsklausel entschied das Bundesverfassungsgericht bereits, daß der Wahlgesetzgeber, dem stets ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, eine Regelung wie die der Grundmandatsklausel treffen kann. Dies deutet bereits darauf hin, daß auf eine solche Regelung von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht. Einzig Regelungen, die die Sperrklausel auf über fünf Prozent anheben, seien mit der Verfassung nicht vereinbar. Die Streichung der Grundmandatsklausel hebt diese Sperrklausel nicht an, sondern bekräftigt sie allenfalls.

Ins Gespräch gebracht wurde eine Absenkung der Sperrklausel, weil ansonsten zu viele abgegebene Wählerstimmen nicht an der Besetzung der Mandate im Bundestag beteiligt würden. Auch hier stellt sich die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht diesen Umstand in der beschriebenen Dramatik sehen wird. Zwar hatte im Jahr 2013, als FDP und AfD knapp an der Sperrklausel scheiterten, ein Anteil von 15.8 Prozent der Stimmen keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des Bundestages. Dies stellte jedoch einen einmaligen Ausreißer dar. Noch bei der Bundestagswahl 2009 lag der Anteil dieser Stimmen bei 6.0 Prozent. Im Jahr 2017, also nachdem dieser Anteil auf 15.8 Prozent angestiegen war, fiel die Zahl der Stimmen ohne Einfluß auf die Sitzverteilung auf 5.1 Prozent und lag bei der Bundestagswahl 2021 bei 8.6 Prozent. Wäre im Jahr 2021 die Linkspartei allerdings nicht über die Grundmandatsklausel in den Bundestag eingezogen, läge dieser Wert bei 13.5 Prozent.

Auf der anderen Seite muß in Betracht gezogen werden, daß die Grundmandatsklausel seit der Wahl 1990 nur zwei Mal zum Zuge kam, nämlich als die PDS im Jahr 1994 über die Grundmandatsklausel in den Bundestag einzog und die Linkspartei bei der Wahl 2021.

Somit bleibt hier im Ergebnis wohl zu erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition im großen und ganzen nicht beanstanden wird.

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Ausgleichslose Überhangmandate – CSU-Fraktion schrumpft

Im Rahmen der Wahlrechtsreform der großen Koalition, die auf den letzten Metern vor der Bundestagswahl 2021 verabschiedet wurde, setzte die Union durch, daß es drei ausgleichslose Überhangmandate im Bundestag geben wird. Bei der Bundestagswahl fielen diese der CSU zu.

In Kürze werden Andreas Scheuer und Stefan Müller die Fraktion verlassen und ihre Mandate niederlegen. Dadurch wird die CSU-Fraktion um zwei Mandate auf 43 Abgeordnete schrumpfen, denn bei ausgleichslosen Überhangmandaten gibt es keinen Nachrücker. Diese Entscheidung fiel bereits vor Jahrzehnten und schlug sich auch in der Wahlrechtsreform der großen Koalition nieder. Während beim Ausscheiden von Abgeordneten der anderen Fraktionen die freiwerdenden Plätze mit Nachrückern von der Landesliste wieder aufgefüllt werden, ist dies bei den ersten drei Abgeordneten der CSU wegen der ausgleichslosen Überhangmandate nicht der Fall. Erst wenn ein vierter Abgeordneter der CSU sein Mandat niederlegt, wird es wieder einen Nachrücker geben.

Im Rahmen der Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition wird dies keine Rolle mehr spielen, weil die Entstehung der Überhangmandate im Rahmen dieser Reform vollständig unterbunden wurde.

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