In den nächsten Wochen darf mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfungsbeschwerde des BSW gerechnet werden. Die Partei war bei der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 knapp mit 4.981 Prozent an der Sperrklausel gescheitert und betreibt seit dem zunächst einen Wahleinspruch und schließlich die Wahlprüfungsbeschwerde, um am Ende doch noch den Einzug in den Bundestag zu schaffen.
Voraussetzung hierfür wäre, daß die Partei in ihrer Wahlprüfungsbeschwerde hinreichend viele Fehler bei der Auszählung des Bundestagswahlergebnisses geltend machen würde, die auch mandatsrelevant sind, sich also auf die Sitzverteilung im Bundestag auswirken. Gerade hieran bestehen jedoch Zweifel für jeden, der sich mit der Wahlprüfungsbeschwerde des BSW eingehender beschäftigt hat.
Schon vor der Verkündung des amtlichen Endergebnisses klagte die Partei vor dem Bundesverfassungsgericht auf sofortiges Nachzählen des bereits vergleichsweise knappen vorläufigen Ergebnisses der Bundestagswahl. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klagen ab und verwies das BSW auf den ordentlichen Klageweg, namentlich des Wahleinspruchs gegenüber dem Wahlprüfungsausschuß des Bundetages und einer möglichen anschließenden Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das BSW monierte, daß die im Verfahren der Korrektur zwischen dem vorläufigen und amtlichen Endergebnis korrigierten Fehler darauf schließen ließen, daß mit einer erheblich größeren Zahl unentdeckter Fehler zulasten des BSW zu rechnen sei und erklärte, daß der Gesetzgeber keinen effektiven Rechtsschutz gegen auch erkennbare Fehler gewährt hätte (2 BvE 6/25 BSW-Neuauszählung, Rn. 5 und 8). Das Bundesverfassungsgericht wies hingegen darauf hin, daß eine Handlungspflicht des Gesetzgebers, das bestehende Verfahren zu ändern, von der Antragsstellerin, also dem BSW, nicht dargetan wurde (ebd. Rn. 28).
Das BSW legte Wahleinspruch vor dem Wahlprüfungsausschuß des Bundestages ein und begleitete diesen mit der wiederholten Unterstellung, er würde das Anliegen nicht ernsthaft prüfen, weil die regierungsnahen Mitglieder, die die Mehrheit des Ausschusses stellten, hieran kein Interesse hätten. Entsprechend wurde die Ablehnung des Antrags durch den Deutschen Bundestag kommentiert. Das BSW reichte überdies Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein und erklärte auf der Parteihomepage, daß nun endlich der Antrag ernsthaft geprüft werde, was wiederum die Unterstellung enthielt, daß der Bundestag genau dies nicht getan hätte.
Tatsächlich jedoch hatte der Bundestag Stellungnahmen aller Wahlleiter eingeholt und ist verschiedenen Vorwürfen aus dem Einspruch nachgegangen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3100 vom 04.12.2025, verabschiedet im Bundestag am 18.12.2025, Quelle: Wahlprüfungsausschuß). Hierin wies der Ausschuß die Wahleinsprüche des BSW auf der Grundlage seiner Ermittlungen zurück. Der Bundestag schloß sich dem an und verabschiedete die Beschlußvorlage am 18. Dezember 2025.
Einer der Kernsätze des Wahlprüfungsverfahren hob hervor, es wird »dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren bereits grundsätzlich nicht gerecht, aus bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigieren Fällen auf weitere gleichgelagerte Fälle zu schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen«. (Drucksache 21/3100, S. 48). Wahlfehler, die im Rahmen der Korrektur des vorläufigen zum endgültigen Ergebnis korrigiert wurden, seien keine Wahlfehler (ebd.).
Weil aber nun die vom BSW behaupteten Beweise von Fehlern in erster Linie auf solchen Hochrechnungen beruhten, ohne die Fehler selbst belegen zu können, gingen diese vermeintlichen Wahlfehler über schlichte Vermutungen und spekulative Annahmen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 167, 329 [431] nicht hinaus. Soweit nicht aufklärbar sei, daß ein Wahlfehler vorliege, habe die Beschwerde ohne Erfolg zu bleiben (BVerfGE 167, 329 [430]). Weil allein entscheidend sei, daß die Volksvertretung, also der Bundestag, aus einer Wahl hervorgegangen sei, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, setze sich das verfassungsrechtlich geschützte Interesse am Bestand der gewählten Volksvertretung durch, wenn es an Anhaltspunkten fehle, daß diese nicht der Fall sei (BVerfGE 167, 329 [431]. Diesen Maßstab dürfte das Bundesverfassungsgericht auch bei der bevorstehenden Wahlprüfung der Beschwerde des BSW anlegen.
Es geht mithin nicht um gefühlte Fehler oder den Eindruck, diese oder jene Konstellation im Wahlergebnis könne doch nicht sein oder sei statistisch unwahrscheinlich. Tatsächlich muß der konkrete Wahlfehler nicht nur nachgewiesen werden, sondern er muß sich überdies auf die Mandatsverteilung auswirken. Der Wahlprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages kam in dieser Frage zu der Einschätzung, daß das BSW solche Fehler nicht vorgelegt habe.
Diese Fragen sind keine Nebensache. Es geht um den Bestand des Parlamentes und das Vertrauen der Bürger darauf, daß dieses ordnungsgemäß gewählt wurde. Zweifel hieran sind nur dann zulässig, wenn es eindeutige Beweise und nicht nur vage Vermutungen gibt. Das BSW selbst behauptet auf seiner Homepage, die Regierung Merz sei ohne Mehrheit und aufgrund des knappen Ausgangs der Wahl sei eine Nachzählung erforderlich, um die Zweifel hieran zu beseitigen.
Das Bundesverfassungsgericht beschreitet hier jedoch in ständiger Rechtsprechung einen anderen Weg. Gerade das Substantiierungsgebot des Wahlprüfungsrechts, also der konkrete Nachweis existierender Wahlfehler, solle sicherstellen, daß die Zusammensetzung des Parlaments nicht voreilig in Frage gestellt und deren Rechtmäßigkeit in Zweifel gezogen werde (BVerfGE 85, 148 [159]. Deshalb hat das Wahlprüfungsrecht auch nicht die Funktion, ohne konkrete Hinweise auf substantiierte Fehler einfach nur nachzuzählen, ob das Ergebnis stimmt oder ob sich nicht doch noch in irgend einer Ecke ein paar Stimmen zugunsten der knapp unterlegenen Partei finden lassen.
Stimmen, die meinen, daß es doch besser sei, einfach mal nachzuzählen, um die vom BSW ins Spiel gebrachte Zweifel zu widerlegen, vertreten das genaue Gegenteil von dem, was das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage in ständiger Rechtsprechung betont. Der Schutz und das Interesse am Bestand des Parlaments überwiegen vage Zweifel und dumpfe Gefühle, daß irgend etwas nicht stimmen könne: »Eine Durchprüfung der Wahl auf Bundesebene wäre beispielsweise auch nicht veranlaßt, wenn eine auf falsche Stimmauszählung in einem oder mehreren bestimmten Wahlkreisen gestützter Einspruch mit dem Hinweis verbunden wäre, Versehen bei der Auszählung seien ganz allgemein als Fehlerquelle nicht unwahrscheinlich“. (BVerfGE 40, 11 [31]). Auf diese Feststellung nimmt auch der Wahlprüfungsausschuß bei der Begründung seiner Ablehnung des Wahleinspruchs Bezug (vgl. Drucksache 21/3100, S. 49).
Ein Nachzählen der Bundestagswahl auf Verdacht oder Zuruf kommt somit nicht in Betracht. Auch das (vermeintlich) knappe Ergebnis rechtfertigt eine Neuauszählung nur dann, wenn entsprechende Nachweise mandatsrelevanter Fehler vorgelegt werden, was nach Einschätzung des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages nicht der Fall war.
In den letzten Wochen wurden zahlreiche andere Wahlprüfungsbeschwerden durch das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Daraus lassen sich keine Schlußfolgerungen auf die bevorstehende Entscheidung bezüglich der Wahlprüfungsbeschwerde des BSW ziehen. Wohl aber zeichnet sich ab, daß offensichtlich die Wahlprüfungsbeschwerden nacheinander bearbeitet werden, zumal bereits mehr als ein Jahr seit Beginn der Wahlperiode verstrichen ist. Im Rahmen der Debatten um die Wahlprüfung bei der Wahlwiederholung in Berlin wurde öffentliche Kritik an der Dauer des Verfahrens geübt. Tatsächlich wurde die Wahlwiederholung für die Bundestagswahl in Teilen Berlins Anfang 2024, also etwa zur Hälfte der regulären Wahlperiode, durchgeführt, obwohl die Wahlfehler unübersehbar waren. Die konsequente Abarbeitung der Wahlprüfungsbeschwerden ist somit auch ein Mittel, Zweifel, die durchaus auch aus politisch-taktischer Motivation gestreut werden, entgegenzutreten.
Eine Klarstellung ist an dieser Stelle jedoch noch wichtig: Auch wenn das BSW und seine Vertreter immer wieder behaupten, die Bundesregierung habe keine Mehrheit oder es bestehe der vermeintlich begründete Verdacht, daß sie keine Mehrheit hätten, erfolgt dies ohne tatsächliche Grundlage. Die Rechtslage ist klar: Die Sitzverteilung im Bundestag steht nicht unter Vorbehalt. Mit der Verkündung des amtlichen Ergebnisses liegt die rechtlich einwandfreie Sitzverteilung für den Bundestag vor, auf deren Grundlage das Parlament handeln, sich konstituieren und entscheiden kann. Nach dem festgestellten amtlichen Endergebnis verfügt die Koalition über eine rechtlich gesicherte Mehrheit im Bundestag. Daß ein Wahlprüfungsverfahren läuft, ändert daran nichts.
Die Sitzverteilung des Bundestags ist und bleibt rechtens, bis entweder der Bundestag selbst im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens oder das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde die Feststellung des endgültigen Ergebnisses aufhebt und eine entsprechende Änderung, Neuwahl oder Neuauszählung anordnet. Irgendwelche Zweifel hieran, die teils aus parteitaktischer oder sonstiger politischer Motivation gesät werden, sind haltlos.